Studierendenschaft der RWTH Aachen


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Beitragsordnung der Studierendenschaft der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen

Inhaltsübersicht


§ 1 Beitragszweck und Beitragspflicht

(1) Die Studierendenschaft der RWTH erhebt in jedem Semester zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern den Studierendenschaftsbeitrag.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen auch die beurlaubten Studierenden. Die zur Ableistung des Zivildienstes oder des Grundwehrdienstes beurlaubten Studierenden sind von der Zahlung des Studierendenschaftsbeitrags befreit.

§ 2 Höhe des Beitrags

(1) Der Studierendenschaftsbeitrag beträgt 137,00 €, ab dem WS 10/11 137,45 €.

(2) Er gliedert sich in folgende Teilbeträge:

 1. für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) als Beitrag für
   a) den AStA 5,09 €, ab dem WS 10/11 4,09 €
   b) den Studierendensport 1,17 €
   c) die Kindertagesstätte an der RWTH Aachen e.V. 1,40 €
   d) den Studentischen Hilfsfonds 1,00 €, ab dem WS 10/11 0,65 €
   e) das Hochschulradio 0,50 €
   f) das Schwulenprojekt der Aachener Hochschulen e.V. 0,19 €

 2. für die Fachschaften 1,00 €

 3. als Mobilitätsbeitrag
   a) für die Fahrtberechtigung 89,50 €
   b) für die Erweiterung der Fahrtberechtigung auf den Geltungsbereich des Nahverkehrs des Landes Nordrhein-Westfalen 37,10 €
   c) für den Mobilitäts-Härtefonds 0,05 €

§ 3 Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Studierendenschaftsbeitrag wird von der Hochschule kostenfrei erhoben und an den AStA abgeführt.

(2) Der Studierendenschaftsbeitrag wird jeweils fällig:

  1. mit der Einschreibung,
  2. mit der Rückmeldung,
  3. mit der Beurlaubung.

(3) Folgende Studierenden entrichten keinen Mobilitätsbeitrag und erhalten keine Fahrtberechtigung:

  1. Gast- und Zweithörerinnen und -hörer,
  2. Schwerbehinderte mit amtlichen Ausweis, Beiblatt und Wertmarke,
  3. Studierende mit einer Befreiung gemäß § 4.

(4) Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgt, für das der Studierendenschaftsbeitrag geleistet wurde, ist insoweit der Studierendenschaftsbeitrag zurück zu erstatten, im übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Die Rückerstattung erfolgt durch das Studierendensekretariat.

(5) Der Studierendenschaftsbeitrag kann in sozialen Härtefällen ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 4 Aufgaben des Sozialausschusses

(1) Der Sozialausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Erlassung bzw. Erstattung des Studierendenschaftsbeitrages in sozialen Härtefällen,
  2. Vergabe von Mitteln aus dem studentischen Hilfsfonds,
  3. Erstattung des Mobilitätsbeitrages in sozialen Härtefällen,
  4. Befreiung vom Mobilitätsbeitrag in sozialen Härtefällen.

(2) Das Studierendenparlament erlässt zum Verfahren der Erstattung bzw. zur Befreiung hiervon eine Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuss tagt unter Mitwirkung des AStA und der Hochschulverwaltung in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 5 Mittelverwendung

Der AStA verwendet die Studierendenschaftsbeiträge gemäß Finanzordnung der Studierendenschaft der RWTH in eigener Verantwortung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH in Kraft. Die in dieser Beitragsordnung vorgesehenen Beiträge werden erstmals zum Sommersemester 2010 erhoben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlamentes vom 18. November 2009 und der Genehmigung des Rektorates der RWTH vom 8. Dezember 2009.


Automatisch konvertiert und daher ohne Gewähr. Im Zweifelsfall gilt immer die "Papierversion".

Letzte Änderung in der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 2009/119 der RWTH Aachen vom 23.12.2009.


© Studierendenparlament der RWTH Aachen
© der Bilder Hendrik Brixius

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