Studierendenschaft der RWTH Aachen

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Beitragsordnung der Studierendenschaft

ACHTUNG: Diese Version ist derzeit NICHT auf dem aktuellen Stand! Die richtige Version findest du in den Amtlichen Bekanntmachungen.

Inhaltsübersicht


§ 1 Beitragszweck und Beitragspflicht

(1) Die Studierendenschaft der RWTH erhebt in jedem Semester zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern den Studierendenschaftsbeitrag.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen auch die beurlaubten Studierenden. Die zur Ableistung des Zivildienstes oder des Grundwehrdienstes beurlaubten Studierenden sind von der Zahlung des Studierendenschaftsbeitrages befreit.

§ 2 Höhe des Beitrags

(1) Der Studierendenschaftsbeitrag beträgt 137,45 €, ab dem SS 2011 136,81 €, ab dem SS 2013 139,31 €.

(2) Er gliedert sich in folgende Teilbeiträge:

1.) für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) als Beitrag für
a) den AStA 4,09 €, ab dem SS 2011 1,90 €, ab dem SS 2013 3,90 €
b) den Studierendensport 1,17 €
c) die Kinderbetreuung an der RWTH Aachen 1,40 €
d) den Studentischen Hilfsfonds 0,65 €, ab dem SS 2011 0,30 €, ab dem SS 2013 0,80 €.
e) das Hochschulradio 0,50 €
f) das Schwulenprojekt der Aachener Hochschulen e.V. 0,19 €

2.) für die Fachschaften 1,00 €

3.) als Mobilitätsbeitrag
a) für die Fahrtberechtigung 89,50 €
b) für die Erweiterung der Fahrtberechtigung auf den Geltungsbereich des Nahverkehrs des Landes Nordrhein-Westfalen 38,90 €, ab dem SS 2011 40,80 €
c) für den Mobilitäts-Härtefonds 0,05 €.

§ 3 Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Studierendenschaftsbeitrag wird von der Hochschule kostenfrei erhoben und an den AStA abgeführt.

(2) Der Studierendenschaftsbeitrag wird jeweils fällig
a) mit der Einschreibung,
b) mit der Rückmeldung,
c) mit der Beurlaubung.

(3) Folgende Studierenden entrichten keinen Mobilitätsbeitrag und erhalten keine Fahrtberechtigung:
a) Gast- und Zweithörerinnen und -hörer,
b) Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, Beiblatt und Wertmarke,
c) Studierende mit einer Befreiung gemäß § 4.

(4) Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgt, für das der Studierendenschaftsbeitrag geleistet wurde, ist insoweit der Studierendenschaftsbeitrag zurück zu erstatten, im übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Die Rückerstattung erfolgt durch das Studierendensekretariat.

(5) Der Studierendenschaftsbeitrag kann in sozialen Härtefällen ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 4 Aufgaben des Sozialausschusses

Den Erlass bzw. die Erstattung des Studierendenschafts- und Mobilitätsbeitrages regelt die Sozialordnung.

§ 5 Mittelverwendung

Der AStA verwendet die Studierendenschaftsbeiträge gemäß Finanzordnung der Studierendenschaft in eigener Verantwortung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH in Kraft und wird als Gesamtfassung veröffentlicht. Die in dieser Beitragsordnung vorgesehenen Beiträge werden erstmals zum Wintersemester 2010/2011 erhoben.

Ausgefertigt auf Grund des Beschluss des Studierendenparlaments vom 15.09.2010 und der Zustimmung des Rektorats vom 30.09.2010.


Automatisch konvertiert und daher ohne Gewähr. Im Zweifelsfall gilt immer die "Papierversion".

Letzte Änderung in der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 2010/073 der RWTH Aachen vom 14.10.2010.



© Studierendenparlament der RWTH Aachen
© der Bilder Hendrik Brixius

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